Satzung CSC Ingolstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck

1. Der Verein führt den Namen „CSC Ingolstadt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz ,,e.V.”

2. Der Sitz des Vereins ist Ingolstadt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Das Ziel des Vereins ist sowohl, die Wiedereingliederung der Nutzpflanze Hanf in unsere Gesellschaft, als auch die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der herrschenden Gesetzeslage.

 

Folgende Schwerpunkte werden in diesem Verein verfolgt:

- die Entwickelung von Grundlagen für die vollständige Wiederzulassung der Gattung Cannabis.

- die Förderung von Wissenschaft und Forschung, bei Hanf als Genussmittel, Medizin und Rohstoff

- Kriminalprävention und rechtliche Beratung bzw. Unterstützung der Mitglieder

- die Förderung der Hilfe für hilfsbedürftige Personen und Patienten

- Entwicklung und Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen

- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

 

Verwirklicht wird dies durch:

- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Organisationen und Personen in allen relevanten Bereichen

- regelmäßige öffentliche und vereinsinterne Treffen und Mitgliederversammlungen

- die Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben

- die Durchführung und Unterstützung von sonstigen nicht kommerziellen Veranstaltungen

- die Aufklärung der Öffentlichkeit über die kulturelle, ökologische, betriebs- und volkswirtschaftliche Nutzbarmachung des Hanfes und die medizinischen und psychoaktiven Aspekte, z.B. durch Vorträge und Seminare

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins bejaht und über 18 Jahre alt ist.

2. Dem Verein gehören „aktive“ Mitglieder und „fördernde“ Mitglieder an. „Aktive“ Mitglieder sollten im Umkreis von 50 km wohnhaft sein. Während „aktive“ Mitglieder den Vereinszweck auch durch ihre persönliche Mitwirkung antreiben und aktiv an der Vereinsführung teilhaben, unterstützen „fördernde“ Mitglieder die Aufgaben des Vereins hauptsächlich durch ihre Mitgliedsbeiträge. Jedes neue Mitglied ist zu Beginn ein „förderndes“ Mitglied.

3. Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme als „förderndes“ Mitglied entscheiden zwei „aktive“ Mitglieder. Über die Aufnahme als „aktives“ Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Eingang der Aufnahmegebühr und Ausgang der Aufnahmebestätigung wirksam.

4. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme als „aktives“ Mitglied durch den Vorstand, kann der abgelehnte Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

5. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung

b) durch Tod

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss

e) durch Kündigung.

6. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung ohne Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung jederzeit erfolgen. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

7. Kommt ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung zur Beitragszahlung nach Fälligkeit an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Kontaktadresse mit der Beitragszahlung einen weiteren Monat in Rückstand, so wird das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen.

8. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigen Gründen auszuschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Verhalten im Widerspruch zu den Satzungszwecken, eine Herabsetzung des Vereins in der Öffentlichkeit oder eine unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens.

9. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder zum Jahresende zu kündigen.

10. Anteilige Mitgliedsbeiträge sind nicht zu erstatten.

 

§ 4 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB.

§ 26 Vorstand und Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und den Schatzmeister. Vorstandsmitglieder können nur „aktive“ Mitglieder des Vereins werden. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist ehrenamtlich.

Der Vorstand ist verantwortlich für:

- die Führung der laufenden Geschäfte

- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- die Verwaltung des Vereinsvermögens

- die Buchführung

- die Erstellung des Jahresberichts

- die Vorbereitung und

- die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Organmitglieder des Vorstands haften nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung der obliegenden Sorgfaltspflichten gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern und haben insoweit einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein. Mitglieder des Vorstands haben Interessenkonflikte unverzüglich gegenüber den beiden Organen der Vereins offen zu legen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 10,00 Euro pro Person.

Dadurch erhält man die Berechtigung, für die Benutzung von diversen Vereinseinrichtungen.

Die Zahlungsart ist frei wählbar. Es ist nebenbei natürlich auch immer möglich an den Verein zu spenden.

Der Vorstand kann über Vergünstigungen entscheiden.

 

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, auf die Dauer von einem Kalenderjahr. Dieser überprüft die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung und erstattet bei der Jahresversammlung Bericht.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

- die Wahl des Kassenprüfers

- die Wahl des Protokollführers

- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

- die Änderung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. „Fördernde“ Mitglieder sind jedoch nicht stimmberechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird aus dem Kreise der Mitglieder ein Protokollführer gewählt, der das Treffen und die Beschlüsse schriftlich fest hält. Das Protokoll wird vom Protokollanten selbst und von mindestens einem aktuellen Vorstand unterzeichnet.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 

§9 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail, Personen- und Bankdaten.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Der Verein veröffentlicht keine Daten seiner Mitglieder.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation. Diese wird dazu verpflichtet, das Ihr übertragene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.